§ 9 HKG - Aufgaben der Kammern

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Es ist Aufgabe der Kammern,

  1. 1.
    im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die gemeinsamen beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren,
  2. 2.
    die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen,
  3. 3.
    die Qualitätssicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen sowie die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern, deren Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,
  4. 4.
    auf ein gedeihliches berufliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken, Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten, wobei die Zuständigkeit anderer Stellen unberührt bleibt,
  5. 5.
    Fürsorgeeinrichtungen für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige zu schaffen,
  6. 6.
    für Behörden und Gerichte in allen den Beruf und das Fachgebiet der Kammermitglieder betreffenden Fragen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige namhaft zu machen,
  7. 7.
    auf eine ausreichende ärztliche, arzneiliche, tierärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung hinzuwirken,
  8. 8.
    den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Bei den Kammern und ihren Bezirksstellen können durch Satzung Schlichtungsausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten unter Kammermitgliedern gebildet werden.

(3) Die Kammern können zur Wahrnehmung der die Mitglieder gemeinsam berührenden Berufsinteressen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsspezifische Belange wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften bilden.

(4) Die Psychotherapeutenkammer und die Ärztekammer bilden zur gemeinsamen Erörterung der berufsübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, einen Beirat. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die von der Ärztekammer entsandten Mitglieder müssen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.