§ 9 HKG - Aufgaben der Kammern
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Es ist Aufgabe der Kammern,
- 1.
im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die gemeinsamen beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren,
- 2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder und der in § 3 Abs. 1 genannten Personen zu überwachen und die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
- 3.
die Qualitätssicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen sowie die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern, deren Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,
- 4.
auf ein gedeihliches berufliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken, Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten, wobei die Zuständigkeit anderer Stellen unberührt bleibt,
- 5.
Fürsorgeeinrichtungen für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige zu schaffen,
- 6.
in allen den Beruf und das Fachgebiet der Kammermitglieder betreffenden Fragen
- a)
Behörden und Gerichten Gutachten zu erstatten oder Gutachterinnen und Gutachter zu benennen und
- b)
Behörden bei ihrer Verwaltungstätigkeit und in Fragen der Gesetzgebung zu beraten und zu unterstützen
sowie Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen, zu informieren und zu beraten,
- 7.
auf eine ausreichende ärztliche, arzneiliche, tierärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung hinzuwirken,
- 8.
den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
- 9.
jeweils für ihren Berufsbereich die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz wahrzunehmen,
- 10.
ihren Kammermitgliedern elektronische Heilberufsausweise auszugeben.
Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Güte ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen.
(2) Die Kammern arbeiten mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten zusammen und leisten ihnen Amtshilfe, um die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern. Wird eine berufsrechtliche Maßnahme, die sich auf die Berufsausübung auswirken kann, gegen eine Person verhängt, die ihre Berufsqualifikationen in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten erworben hat, so unterrichtet die zuständige Kammer diesen Staat über die Maßnahme. Übt ein Kammermitglied seinen Beruf vorübergehend und gelegentlich in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten aus, so übermittelt die Kammer dem Aufnahmestaat auf Anfrage
- 1.
die Informationen über die gegen das Kammermitglied verhängten berufsrechtlichen Maßnahmen und
- 2.
die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung eines gegen das Kammermitglied aufgrund einer Dienstleistung anhängigen Beschwerdeverfahrens erforderlich sind.
(3) Bei den Kammern und ihren Bezirksstellen können durch Satzung Schlichtungsausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten unter Kammermitgliedern gebildet werden.
(4) Die Kammern können zur Wahrnehmung der die Mitglieder gemeinsam berührenden Berufsinteressen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsspezifische Belange wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften bilden. Kammern können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter eigener oder ihnen übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die §§ 7 bis 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie die §§ 86 und 87 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Psychotherapeutenkammer und die Ärztekammer bilden zur gemeinsamen Erörterung der berufsübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, einen Beirat. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die von der Ärztekammer entsandten Mitglieder müssen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.