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§ 31 NDG - Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

Zwingt eine unbefugte Benutzung der Deiche (§ 14) oder der besonderen Bauwerke (§ 15) oder die Verletzung von Pflichten aus diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen zu behördlichem Einschreiten, so kann die Deichbehörde den Benutzern oder Verpflichteten die Kosten auferlegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die unbefugte Benutzung eine andere Pflichtverletzung oder der Umfang der zu treffenden Maßnahmen ermittelt werden musste.