§ 15 NDG - Besondere Bauwerke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Bauwerke innerhalb der Grenzen des Deiches, die der Ent- und Bewässerung oder dem Verkehr dienen, dürfen nur mit Erlaubnis der obere Deichbehörde nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung angelegt, geändert oder beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Wasser-, Gas-, Öl- und elektrische Leitungen innerhalb der Grenzen des Deiches. Der Antrag ist bei der unteren Deichbehörde einzureichen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Anschluss eines Deiches.
(3) Die Erlaubnis ist widerruflich. Sie ist insbesondere dann zu widerrufen, wenn das Bauwerk die Deicherhaltung beeinträchtigt. § 14 Abs. 4, 5 und 7 gilt sinngemäß.
(4) Die Bauwerke sind vom Inhaber der Erlaubnis zu erhalten. Erfüllt dieser seine Erhaltungspflicht nicht oder nicht genügend, so hat die untere Deichbehörde die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten ausführen zu lassen.