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§ 2 SondHilfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

Als Sonderhilfe kann gewährt werden:

  1. 1.
    eine Geldrente;
  2. 2.
    Ersatz der Kosten einer angemessenen Ausbildung für Geschädigte, die ihre Ausbildung infolge des Personenschadens nicht fortsetzen konnten;
  3. 3.
    Ersatz der Kosten einer Umschulung für einen neuen Beruf, wenn der ursprüngliche infolge des Personenschadens nicht mehr ausgeübt werden kann;
  4. 4.
    bevorzugte Erteilung der für den neuen Beruf etwa erforderlichen Genehmigungen;
  5. 5.
    Zuweisung der für den neuen Betrieb etwa erforderlichen Betriebsvorrichtungen und Räume;
  6. 6.
    Gewährung eines Darlehns zur Eröffnung des neuen Betriebes, wenn er ohne das Darlehn nicht lebensfähig wäre. Das Darlehn soll 5.000.- DM nicht übersteigen, zinslos oder zu niedrigem Zinsfuß gewährt werden;
  7. 7.
    Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld. Die Vorschriften der §§ 10 bis 24 und 28 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) finden entsprechend Anwendung.