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§ 1 SondHilfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondHilfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010000000

(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhält Sonderhilfe, wer unter nationalsozialistischer Herrschaft seit dem 30. Januar 1933 wegen seiner politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt oder unterdrückt wurde und hierdurch Schaden an Leib und Leben (Personenschaden) erlitten hat.

(2) Sonderhilfe kann nicht beanspruchen, wer wegen asozialen Verhaltens oder wegen nationalsozialistischer Betätigung einer Sonderhilfe unwürdig erscheint.