Abschnitt 3 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
(1) Die Ausbildung nach § 2 Nr. 2 und die Umschulung nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes haben zur Voraussetzung, daß der Geschädigte zur Ausübung des vorgesehenen Berufes geeignet ist und der Beruf die Schaffung einer Lebensgrundlage ermöglicht.
(2) Der Ersatz der Kosten für Ausbildung oder Umschulung nach § 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes darf erst vom 1. des Monats ab gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wird.