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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Bei der Entscheidung über Anträge auf Sonderhilfe nach § 2 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes sind die persönlichen Verhältnisse, die Fähigkeiten und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers sowie die Art des Personenschadens und die Höhe des Hundertsatzes der Erwerbsbeschränkung zu berücksichtigen.