§ 4 BLB-StV - Stammkapital
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- BLB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der Bank oder Rechte daraus ganz oder teilweise auf eine im Bereich des Trägers gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen oder diese dort begründen. Die Haftung der Träger gemäß § 6 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. § 3 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.