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§ 15 BLB-StV - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Bei einer Veränderung der Größe oder der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Bank kann die Satzung der Bank vorsehen, dass der Aufsichtsrat und/oder seine Ausschüsse neu zu bilden sind. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Satzungsänderung bestehende Aufsichtsrat und/oder seine Ausschüsse ihre jeweiligen Aufgaben für einen Übergangszeitraum bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter wahrnehmen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages gewählten Personalräte der Bank bestehen bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit nach § 22 Abs. 2 NPersVG fort und nehmen ihre Aufgaben bis zu einer Neuwahl auf der Grundlage des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen wahr. Die Vorschriften über die vorzeitige Neuwahl (§ 23 NPersVG) bleiben unberührt. Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des Staatsvertrages neu zu wählen. Die Amtszeit der bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Gesamtpersonalrat der Bank endet mit der Bildung der neuen Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung nach § 56a NPersVG, spätestens jedoch nach vier Monaten ab Inkrafttreten des Staatsvertrages.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages auf dem Bremischen Personalvertretungsgesetz beruhenden Dienstvereinbarungen der Bank gelten auf Grundlage des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung fort.