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§ 6 BLB-StV - Haftung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Die Haftung des Trägers ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

(3) Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer jeweiligen, bei Begründung der Haftung bestehenden Beteiligung am Stammkapital.

(4) Soweit die Träger der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - für deren Verbindlichkeiten haften, gilt diese Haftung auch für die Verbindlichkeiten der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - als Träger der Bank.

(5) Die Länder Bremen und Niedersachsen haften für die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen vom 21. Dezember 1982 entstandenen Verbindlichkeiten der Bremer Landesbank und der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen.