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§ 13 BLB-StV - Öffnungsklausel, Rechtsformwechsel

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die Bank kann nach entsprechender Beschlussfassung der Trägerversammlung

  1. a)

    andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als Träger - auch länderübergreifend und unter Beteiligung am Stammkapital - aufnehmen oder sich als Träger an solchen Einrichtungen beteiligen,

  2. b)

    sich - auch länderübergreifend - mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Fall der Vereinigung sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann. Der Abschluss eines Fusionsvertrags ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. § 20 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung der Vereinigung im Niedersächsischen Ministerialblatt an die Stelle der Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers tritt.

(2) Die Trägerversammlung kann mit Zustimmung der Rechtsaufsicht (§ 10) beschließen, die Bank rechtsformwechselnd in eine Aktiengesellschaft oder in eine andere Rechtsform unter Wegfall der öffentlichen Aufgabe (§ 5) umzuwandeln. Der Rechtsformwechsel ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch die Trägerversammlung festgestellt. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Ein Umwandlungsbericht nach § 192 Abs. 1 UmwG ist entbehrlich. § 204 in Verbindung mit den §§ 22 und 23 UmwG findet keine Anwendung. Im Fall der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft gilt der Träger gemäß § 3 als Gründer der Aktiengesellschaft. Er übernimmt die Aktien der Bank.

(3) Die Bank ist berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, als beherrschtes bzw. gewinnabführendes Unternehmen mit der Norddeutschen Landesbank unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften abzuschließen. Weisungen der Norddeutschen Landesbank als herrschendes Unternehmen dürfen der gesetzlichen Aufgabenstellung der Bank nicht widersprechen. Der Abschluss des Unternehmensvertrags bedarf der Zustimmung der Trägerversammlung der Bank. Eine notarielle Beurkundung dieses Beschlusses ist ebenso wenig erforderlich wie ein Bericht über den Unternehmensvertrag und eine Prüfung desselben. Das Bestehen des Unternehmensvertrags ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Unternehmensvertrag wirksam.