BLB-StV,NI - Bremer Landesbank-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Vom 14. November 2016 (Nds. GVBl. S. 285, 372 - VORIS 76100 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 285)

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen sind übereingekommen, die Rechtsverhältnisse der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - neu zu ordnen. Im Zuge dessen soll die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - die alleinige Trägerschaft der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - übernehmen. Dies vorausgeschickt, schließen die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen den nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Rechtsform, Sitz, Siegelführung1
Rechtsnachfolge2
Träger3
Stammkapital4
Aufgaben der Bank5
Haftung6
Satzung7
Organe der Bank8
Pflichten und Rechte der Organmitglieder9
Rechtsaufsicht10
Prüfung durch den Landesrechnungshof11
Personalvertretung12
Öffnungsklausel, Rechtsformwechsel13
Abgabenfreiheit14
Übergangsregelung15
Inkrafttreten16

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -

Vom 23. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 372)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 285) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

§ 1 BLB-StV - Rechtsform, Sitz, Siegelführung

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (nachfolgend die "Bank") ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist öffentliche Kredit- und Pfandbriefanstalt. Die Bank ist mündelsicher.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bremen.

(3) Die Bank führt ein Siegel.

§ 2 BLB-StV - Rechtsnachfolge

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Die Bank ist Rechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank.

§ 3 BLB-StV - Träger

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Träger der Bank ist die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -.

(2) Der Träger unterstützt die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Der Träger kann seine Trägerschaft an der Bank, einschließlich seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank, ganz oder teilweise auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Träger ist, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft sowie die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die in § 6 geregelte Haftung der Träger unberührt. Die Beleihung mit der Trägerschaft darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts oder die Personengesellschaft gesichert ist. Der Übergang der Trägerschaft bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsicht (§ 10) und wird im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

(4) Der Träger kann seine Trägerschaft an der Bank einschließlich seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank ganz oder teilweise auf einen anderen Träger oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die in § 6 geregelte Haftung der Träger unberührt. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Bei einer Übertragung der Trägerschaft nach den Absätzen 3 und 4 ist die Satzung (§ 7) entsprechend anzupassen.

§ 4 BLB-StV - Stammkapital

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der Bank oder Rechte daraus ganz oder teilweise auf eine im Bereich des Trägers gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen oder diese dort begründen. Die Haftung der Träger gemäß § 6 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. § 3 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.