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§ 4 BLB-StV - Stammkapital (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach § 16 Absatz 1 tritt dieser Staatsvertrag am 1. Januar 2017 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.

(1) Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der Bank oder Rechte daraus ganz oder teilweise auf eine im Bereich des Trägers gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen oder diese dort begründen. Die Haftung der Träger gemäß § 6 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. § 3 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.