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§ 14 BLB-StV - Abgabenfreiheit

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge gemäß § 2 oder wegen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse erforderlich werden, sind frei von Steuern und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Landesrecht angeordnet werden kann. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.