§ 7 BLB-StV - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- BLB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Einzelnen durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Trägerversammlung beschlossen. Eine Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht (§ 10). Die Satzung und Änderungen der Satzung sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.