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§ 8 JägFalkPVO - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JägFalkPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) 1In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. 2Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:

sehr gut (1)bei40 Punkten,
gut (2)bei36bis39 Punkten,
befriedigend (3)bei32bis35 Punkten,
ausreichend (4)bei28bis31 Punkten,
mangelhaft (5)bei14bis27 Punkten,
ungenügend (6)bei0bis13 Punkten.

(2) 1Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. 2Soweit sie sich nicht einig sind, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und begründet dies schriftlich.

(3) 1Die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlich-praktischen Prüfung sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

2Zwischennoten werden nicht erteilt.

(4) 1Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung werden von den hierfür eingeteilten Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. 2Die Bewertenden entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für das Fachgebiet fest und begründet seine Entscheidung schriftlich.