Abschnitt 8 KGSARdErl - Zusammenarbeit mit anderen Schulen
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
- Redaktionelle Abkürzung
- KGSARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
8.1
Die enge Zusammenarbeit zwischen der KGS und den Grundschulen in ihrem Einzugsbereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers. Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die KGS findet eine regelmäßige und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und der KGS statt. Für diese Zusammenarbeit sind Schulleitungsdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der Schuljahrgänge 4 und 5 insbesondere in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik vorzusehen. Die Zusammenarbeit soll zusätzlich durch gegenseitige Hospitationen in den abgebenden und aufnehmenden Jahrgangsklassen sowie gemeinsame Klausurtagungen und Schulveranstaltungen gefördert werden.
8.2
Im Übrigen sind für die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den im Einzugsgebiet einer KGS liegenden Schulen die für die Grundschulen und die entsprechenden Schulformen geltenden Bestimmungen nach den Bezugserlassen zu a bis c anzuwenden.
8.3
Werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an der KGS zielgleich oder zieldifferent beschult, arbeiten die Schule und das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI) sowie die Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige, zwischen den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.
8.4
Für Fragen der Übergänge in Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der KGS insbesondere mit berufsbildenden Schulen und allgemein bildenden Gymnasien erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen.
Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 14.1 des RdErl. vom 1. Juni 2023 (SVBl. S. 304)