§ 4 NROG - Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG auch nähere Bestimmungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß einzelner Ziele und Grundsätze der Raumordnung der Regionalen Raumordnungsprogramme getroffen werden.
(2) 1Die Landesregierung beschließt das Landes-Raumordnungsprogramm als Verordnung. 2Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach diesem Gesetz sowie nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen des Landes werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen.