Abschnitt 41 VV-BauGB - 41. Planunterlagen für Bauleitpläne
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
41.1
Planunterlagen für Flächennutzungspläne
41.1.1
Einheitlicher Maßstab
Planunterlage für die Darstellung des Flächennutzungsplans ist in der Regel die Deutsche Grundkarte 1:5.000 (DGK 5).
Das Format der Planunterlage soll möglichst nicht größer als DIN A0 sein. Für große Gemeinden und Samtgemeinden soll daher der Flächennutzungsplan auf mehreren Kartenblättern in einem handlichen Format dargestellt werden (vgl. Nr. 41.1.2).
41.1.2
Verschiedene Maßstäbe
Bei Gemeinden oder Samtgemeinden, die aus einzelnen, geographisch voneinander getrennt liegenden Ortsteilen bestehen, kann für die Darstellung die topographische Karte 1 :25 000 (TK 25) i.V.m. der DGK 5 verwendet werden. Hierbei soll möglichst wie folgt verfahren werden:
In der TK 25 werden durch rechteckige Ausschnitte die einzelnen Ortslagen und evtl. weitere Flächen im Umfang der vorhandenen und voraussichtlichen baulichen und sonstigen Nutzung gekennzeichnet. Außerhalb dieser Abschnitte ist die beabsichtigte Art der Bodennutzung darzustellen. Insbesondere werden dort Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 Nrn. 3 bis 8 getroffen werden, für die der gewählte Maßstab als hinreichend genau angesehen werden kann.
Darstellungen, für die wegen der erforderlichen Differenzierung die TK 25 nicht ausreicht, werden in einen Ausschnitt der DGK 5 eingetragen. Dies ist in erster Linie für Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Fall. Der Rechteckausschnitt ist in der DGK 5 mit einem Kennzeichen zu versehen. Als Ausschnitt können in der Regel, abgesehen von größeren Ortslagen, die Formate DIN A4 bzw. A3 zugrunde gelegt werden. Dabei sollen sich die Darstellungen nicht überschneiden. Ein Flächennutzungsplan der beschriebenen Art besteht demnach aus mehreren Kartenblättern in verschiedenen Maßstäben. Auf die Nrn. 43.1.2 und 43.1.3 wird hingewiesen.
41.1.3
Angaben zum Stand der Planunterlage
Der Stand der Planunterlage (Monat/Jahr) soll angegeben werden.
41.2
Planunterlagen für Bebauungspläne
41.2.1 Grundlagen
Die Planunterlage ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte (§ 12 NVermKatG) von der Vermessungs- und Katasterbehörde, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer anderen behördlichen Vermessungsstelle i.S. des § 1 Abs. 3 NVermKatG anzufertigen. Die Planunterlage kann auch auf der Grundlage einer bei einem Stadtvermessungsamt geführten Karte angefertigt werden, sofern sie hinsichtlich Maßstab, Inhalt und Genauigkeit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 PlanzV 90 entspricht.
Die Planunterlage für den Bebauungsplan soll im Maßstab 1:1.000 gefertigt sein. In Ausnahmefällen können Planunterlagen im Maßstab 1:500 oder 1:2.000 verwendet werden.
41.2.2
Genauigkeit und Vollständigkeit im allgemeinen
Die Genauigkeit der Planunterlage muß dem Zweck, der mit dem Bebauungsplan verfolgt wird, entsprechen. Die Planunterlage muß die vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind, sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze vollständig enthalten. Bei bewegtem Gelände sollen die Höhenlinien dargestellt werden. Dabei ist zu prüfen, ob die vorhandene Höhendarstellung der DGK 5 ausreicht.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Genauigkeit und Vollständigkeit der Planunterlagen für Bebauungspläne sind zu unterscheiden:
41.2.3
Genauigkeit und Vollständigkeit bei Bebauungsplänen ohne Auswirkungen auf die geometrische Form der Grundstücke
Bebauungspläne, deren Festsetzungen sich nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, wie z.B. Bebauungspläne, die lediglich Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Mindestgröße von Baugrundstücken oder von Grundstücken enthalten, die von der Bebauung freizuhalten sind.
Die Planunterlagen für diese Bebauungspläne brauchen von einer in Nr. 41.2.1 genannten Stelle im allgemeinen nur hinsichtlich der Vollständigkeit der vorhandenen baulichen Anlagen sowie der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze überprüft und ggf. ergänzt, sonst aber nicht überarbeitet zu werden.
41.2.4
Genauigkeit und Vollständigkeit bei Bebauungsplänen mit Auswirkungen auf die geometrische Form der Grundstücke
Bebauungspläne, bei deren Durchführung Änderungen der geometrischen Form von Grundstücken erforderlich werden, wie z.B. Bebauungspläne, die Festsetzungen von Verkehrsflächen enthalten, auf Grund derer Teile privater Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen.
Zu dieser Gruppe von Bebauungsplänen zählen auch die, deren Festsetzungen sich zwar nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, die aber Festsetzungen von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) enthalten.
Die Planunterlagen für diese Bebauungspläne müssen mindestens hinsichtlich folgender Darstellungen geometrisch einwandfrei sein:
- a)der Umringsgrenze für den Geltungsbereich des Bebauungsplans,
- b)derjenigen Grenzen, die bei der Durchführung des Bebauungsplans bestehen bleiben sollen,
- c)derjenigen Grenzen, die bei der Durchführung des Bebauungsplans fortfallen sollen, aber zu einer neu zu bildenden Grenze in bestimmter geometrischer Beziehung stehen (z.B. bei einer Straßenverbreiterung der Verlauf der neuen Straßenbegrenzungslinie in bestimmtem Abstand zur vorhandenen Straßenbegrenzungslinie),
- d)derjenigen baulichen Anlagen, die für die Festsetzung der überbaubaren und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, der Stellung der baulichen Anlagen oder für die bei der Durchführung des Bebauungsplans neu zu bildenden Grundstücksgrenze von Bedeutung sind.
Sollen bei der Durchführung des Bebauungsplans Grenzen neu gebildet werden, so muß die Übertragbarkeit in die Örtlichkeit geometrisch einwandfrei möglich sein (vgl. Nr. 41.3).
41.2.5
Zweck des Bebauungsplans
Bereits bei der Anfertigung von Planunterlagen ist auf den Zweck, dem der Bebauungsplan dienen soll, abzustellen.
Um Verzögerungen bei der späteren Erteilung der erforderlichen Bescheinigungen nach Nr. 41.3 zu vermeiden, sollen die Gemeinden möglichst schon im Antrag auf Anfertigung einer Planunterlage angeben, zu welchem Zweck der Bebauungsplan aufgestellt werden soll und welche Anforderungen daher an die Genauigkeit der Planunterlage gestellt werden.
Die Gemeinde soll während der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ständig eng mit dem Hersteller der Planunterlage zusammenarbeiten, damit ggf. noch die Voraussetzungen für die nach Nr. 41.3 erforderlichen Bescheinigungen geschaffen werden können. Das gilt vor allem, wenn zwischen der Anfertigung der Planunterlage und der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ein größerer Zeitraum liegt oder das Bebauungsplanverfahren länger dauert.
41.2.6
Vervielfältigungen
Bei der Verwendung der Planunterlagen sind der RdErl. des Ml vom 2.1.1990 (Nds. MBl. S. 13) und der RdErl. des MI vom 26.2.1990 (Nds. MBl. S. 243) zu beachten.
41.2.7
Angaben zum Stand der Planunterlage
Der Stand der Planunterlage (Monat/Jahr) soll angegeben werden.
41.3
Vermessungs- und katastertechnische Bescheinigungen auf Bebauungsplänen
Von einer der in Nr. 41.2.1 genannten Stellen ist auf dem Bebauungsplan zu bescheinigen, daß die Planunterlage den Anforderungen nach Nr. 41.2 genügt. Die Bescheinigung darf nicht auf der Planunterlage, sondern nur auf der Urschrift (Nr. 43) vollzogen werden. Die Bescheinigung schließt die Vollständigkeit militärischer Anlagen nicht ein.
Die Bescheinigungen nach Nr. 41.3.1 oder 41.3.2 sind auch bei einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erforderlich, soweit hierfür Planunterlagen verwendet werden (vgl. Nr. 39.1.3). In diesem Falle ist
- die Bescheinigung nach Nr. 41.3.1 lediglich für den Bereich der Planunterlage, in dem die Änderung oder Ergänzung liegt,
- die Bescheinigung nach Nr. 41.3.2 lediglich für die durch die Änderung oder Ergänzung neu zu bildenden Grenzen
anzugeben.
Der Wortlaut der in den Nrn. 41.3.1 und 41.3.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen ist entsprechend zu ändern.
41.3.1
Wortlaut der Bescheinigungen
Für die Bescheinigung ist dem jeweiligen Verwendungszweck des Bebauungsplans entsprechend der in Anlage 16 genannte Wortlaut zu wählen.
41.3.2
Bildung neuer Grenzen
Sollen bei der Durchführung eines Bebauungsplans neue Grenzen gebildet werden, deren Verlauf durch den Bebauungsplan festgesetzt wird, so ist zu bescheinigen, daß die neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei übertragen werden können (vgl. Anlage 16).