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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Vom 26. Oktober/17. November 2021 (Nds. GVBl. S. 902 - VORIS 78120 -) (1)

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen arbeiten insbesondere auf dem Gebiet des Alten Landes eng zusammen. So erfolgt die Obstbauberatung der hamburgischen Betriebe und Gemeinschaftsprojekte über das Obstbauzentrum in Jork. Zahlreiche landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe bewirtschaften Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtungen sollen nunmehr ihren Niederschlag auch darin finden, dass im Rahmen von durch Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebenen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region darstellen. Hierbei soll an die jahrelange erfolgreiche Zusammenarbeit der Länder Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen angeknüpft werden.

Ziel der folgenden Vereinbarung ist es, durch Bündelung von Aufgaben

  • die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln,

  • das Förderangebot für die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe und andere Begünstigte in der gesamten Region weiter zu verbessern und

  • den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten.

Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen kommen daher überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Programmierung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu schließen. Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen. Zu diesem Zweck soll das Land Niedersachsen für die Freie und Hansestadt Hamburg die Aufgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER übernehmen.

Mit Blick auf die zukünftige Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen sowohl mit der Freien Hansestadt Bremen als auch mit der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Laufzeit der EU-Förderperiode 2028-2034 der Abschluss eines gemeinsamen, trilateralen Staatsvertrages geplant.

InhaltsübersichtArtikel
Präambel
Erster Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen
Aufgabenübertragung von der Freien und Hansestadt Hamburg auf das Land Niedersachsen1
EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde2
Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)3
Verpflichtungen im Bereich des ELER4
Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand5
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen
Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen6
Amtshandlungen7
Recht, Vertretung und Verfahren8
Länderübergreifende Zusammenarbeit9
Datenschutz10
Haushalt11
Finanzkontrolle12
Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag13
Fortentwicklung des Staatsvertrages14
Regelung für Altfälle15
Finanzieller Ausgleich16
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel17
Inkrafttreten18