Art. 10 EGFL/ELER-HHStV - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HHStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch niedersächsische Behörden gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht oder EU-Recht anzuwenden ist. Soweit hamburgische Behörden nach Artikel 5 dieses Staatsvertrages zuständig sind, finden das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) sowie das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19, 56), in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz. Soweit hamburgische Behörden nach Artikel 5 dieses Staatsvertrages zuständig sind, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.