Art. 12 EGFL/ELER-HHStV - Finanzkontrolle
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HHStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen benennt die Bescheinigende Stelle nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung.
(2) Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Staatsvertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnungen treffen.