Art. 1 EGFL/ELER-HHStV - Aufgabenübertragung von der Freien und Hansestadt Hamburg auf das Land Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HHStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt dem Land Niedersachsen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER. Die Aufgabenübertragung für beide EU-Fonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2014 Nr. L 61 S. 11; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), umfasst auch die Programmierung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen.
(2) Die Aufgabenübernahme durch das Land Niedersachsen im Bereich des EU-Fonds EGFL nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 608; 2016 Nr. L 130 S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 der Kommission vom 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), oder entsprechender Nachfolgeverordnungen beginnt mit dem EU-Haushaltsjahr 2023, das heißt zum 16. Oktober 2022.
(3) Die Aufgabenübertragung durch die Freie und Hansestadt Hamburg auf das Land Niedersachsen im Bereich des EU-Fonds ELER nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung erfolgt zum Beginn der neuen Förderperiode 2023-2027. Die Interventionsplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds ELER ab der Förderperiode 2023-2027 werden für die Freie und Hansestadt Hamburg von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen. Die inhaltliche Ausgestaltung und finanzielle Planung der Interventionen werden unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange vorgenommen.
(4) Bezüglich der Antragstellung der hamburgischen Betriebe und der antragsbezogenen Prüfungen der Anträge auf Direktzahlungen sowie der Anträge im Bereich der dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unterstellten ELER-Maßnahmen zu Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen für das Antragsjahr 2022 übernimmt das Land Niedersachsen die Aufgabe abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 bereits mit Beginn der Antragstellung 2022. Die Flächen der hamburgischen Betriebe verbleiben im Antragsjahr 2022 weiterhin im Referenzsystem Schleswig-Holstein/Hamburg, die flächenbezogenen Prüfungen erfolgen in diesem Jahr weiterhin durch das Land Schleswig-Holstein.
(5) Die Programmierung und Durchführung nationaler Fördermaßnahmen kann durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 übertragen werden.
(6) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Mittel zur Kofinanzierung bzw. Finanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses Staatsvertrages bleibt davon unberührt.