Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 3 EGFL/ELER-HHStV - Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Anlastungen durch die EU werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die hamburgischen, bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus den angelasteten Haushaltslinien an die hamburgischen, bremischen und niedersächsischen Begünstigten jeweils ausgezahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die von niedersächsischen, bremischen und hamburgischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.

(2) Anlastungen, die für den Zeitraum vor dem Übergang von der Freien und Hansestadt Hamburg oder dem Land Niedersachsen zu zahlen sind, werden finanziell entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien und Hansestadt Hamburg oder dem Land Niedersachsen übernommen.