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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 17 EGFL/ELER-HHStV - Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Der Staatsvertrag gilt für die EU-Fonds EGFL und ELER bis zum Ende der Förderperiode 2023-2027 und verlängert sich automatisch jeweils um die Laufzeit einer neuen EU-Förderperiode einschließlich Abrechnungsfrist.

(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Förderperiode ist aufgrund der mit der Programmgenehmigung durch die Europäische Kommission festgelegten Zuständigkeiten nur im Benehmen mit der Europäischen Kommission möglich.

(3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines EU-Haushaltsjahres mit einer Frist von zwei Jahren erfolgen.

(4) Über die Förderperiode hinaus erforderliche Ex-post-Kontrollen werden durch Niedersachsen nur solange durchgeführt, wie ein wirksamer Staatsvertrag zwischen Hamburg und Niedersachsen besteht.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages bestimmt hätten.