EGFL/ELER-HHStV,NI - EGFL/ELER-Hamburg-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Vom 26. Oktober/17. November 2021 (Nds. GVBl. S. 902 - VORIS 78120 -) (1)

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen arbeiten insbesondere auf dem Gebiet des Alten Landes eng zusammen. So erfolgt die Obstbauberatung der hamburgischen Betriebe und Gemeinschaftsprojekte über das Obstbauzentrum in Jork. Zahlreiche landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe bewirtschaften Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtungen sollen nunmehr ihren Niederschlag auch darin finden, dass im Rahmen von durch Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebenen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region darstellen. Hierbei soll an die jahrelange erfolgreiche Zusammenarbeit der Länder Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen angeknüpft werden.

Ziel der folgenden Vereinbarung ist es, durch Bündelung von Aufgaben

  • die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln,

  • das Förderangebot für die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe und andere Begünstigte in der gesamten Region weiter zu verbessern und

  • den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten.

Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen kommen daher überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Programmierung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu schließen. Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen. Zu diesem Zweck soll das Land Niedersachsen für die Freie und Hansestadt Hamburg die Aufgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER übernehmen.

Mit Blick auf die zukünftige Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen sowohl mit der Freien Hansestadt Bremen als auch mit der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Laufzeit der EU-Förderperiode 2028-2034 der Abschluss eines gemeinsamen, trilateralen Staatsvertrages geplant.

InhaltsübersichtArtikel
Präambel
Erster Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen
Aufgabenübertragung von der Freien und Hansestadt Hamburg auf das Land Niedersachsen1
EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde2
Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)3
Verpflichtungen im Bereich des ELER4
Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand5
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen
Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen6
Amtshandlungen7
Recht, Vertretung und Verfahren8
Länderübergreifende Zusammenarbeit9
Datenschutz10
Haushalt11
Finanzkontrolle12
Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag13
Fortentwicklung des Staatsvertrages14
Regelung für Altfälle15
Finanzieller Ausgleich16
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel17
Inkrafttreten18

Art. 1 - 5, Erster Abschnitt - Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen

Art. 1 EGFL/ELER-HHStV - Aufgabenübertragung von der Freien und Hansestadt Hamburg auf das Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt dem Land Niedersachsen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER. Die Aufgabenübertragung für beide EU-Fonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2014 Nr. L 61 S. 11; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), umfasst auch die Programmierung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen.

(2) Die Aufgabenübernahme durch das Land Niedersachsen im Bereich des EU-Fonds EGFL nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 608; 2016 Nr. L 130 S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 der Kommission vom 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), oder entsprechender Nachfolgeverordnungen beginnt mit dem EU-Haushaltsjahr 2023, das heißt zum 16. Oktober 2022.

(3) Die Aufgabenübertragung durch die Freie und Hansestadt Hamburg auf das Land Niedersachsen im Bereich des EU-Fonds ELER nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung erfolgt zum Beginn der neuen Förderperiode 2023-2027. Die Interventionsplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds ELER ab der Förderperiode 2023-2027 werden für die Freie und Hansestadt Hamburg von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen. Die inhaltliche Ausgestaltung und finanzielle Planung der Interventionen werden unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange vorgenommen.

(4) Bezüglich der Antragstellung der hamburgischen Betriebe und der antragsbezogenen Prüfungen der Anträge auf Direktzahlungen sowie der Anträge im Bereich der dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unterstellten ELER-Maßnahmen zu Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen für das Antragsjahr 2022 übernimmt das Land Niedersachsen die Aufgabe abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 bereits mit Beginn der Antragstellung 2022. Die Flächen der hamburgischen Betriebe verbleiben im Antragsjahr 2022 weiterhin im Referenzsystem Schleswig-Holstein/Hamburg, die flächenbezogenen Prüfungen erfolgen in diesem Jahr weiterhin durch das Land Schleswig-Holstein.

(5) Die Programmierung und Durchführung nationaler Fördermaßnahmen kann durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 übertragen werden.

(6) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Mittel zur Kofinanzierung bzw. Finanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses Staatsvertrages bleibt davon unberührt.

Art. 2 EGFL/ELER-HHStV - EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) EU-Zahlstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. EU Nr. L 255 S. 18), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kommission vom 2. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 289 S. 6), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Sie führt die Bezeichnung "EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg".

(2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung vorzunehmenden Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg abgewickelt. Die sich aus dem Rechnungsabschluss ergebenden Jahresrechnungen für die EU-Fonds EGFL und ELER werden für die jeweiligen Geltungszeiträume für die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg erstellt.

(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. EU Nr. L 255 S. 59; 2015 Nr. L 114 S. 25), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 der Kommission vom 18. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 289 S. 9), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg zu und überprüft die Zulassung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie und Hansestadt Hamburg ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen (im Nachfolgenden "Verwaltungsbehörde") oder die verantwortliche Stelle des Landes Niedersachsen, die mit den entsprechenden Aufgaben auf Landesebene zukünftig betraut ist.

Art. 3 EGFL/ELER-HHStV - Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HHStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Anlastungen durch die EU werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die hamburgischen, bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus den angelasteten Haushaltslinien an die hamburgischen, bremischen und niedersächsischen Begünstigten jeweils ausgezahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die von niedersächsischen, bremischen und hamburgischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.

(2) Anlastungen, die für den Zeitraum vor dem Übergang von der Freien und Hansestadt Hamburg oder dem Land Niedersachsen zu zahlen sind, werden finanziell entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien und Hansestadt Hamburg oder dem Land Niedersachsen übernommen.