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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 90 Nds. SVVollzG - Ersatz von Aufwendungen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Auf den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen der Vollzugsbehörde, die die oder der Sicherungsverwahrte durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder eine Verletzung einer oder eines anderen Sicherungsverwahrten verursacht hat, findet § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Anwendung.