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§ 2 AbwUntersV - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AbwUntersV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500000

(1) Als Untersuchungsstelle wird anerkannt, wer gewährleistet, dass

  1. 1.

    in dem durch die Anerkennung festgelegten Untersuchungsbereich die Untersuchungen zuverlässig und fachkundig durchgeführt, insbesondere die Pflichten nach § 4 erfüllt und in dem erforderlichen Umfang hauptamtliche Fachkräfte beschäftigt werden,

  2. 2.

    die notwendige betriebliche Ausstattung für die Untersuchungen vorgehalten wird und

  3. 3.

    eine Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Euro je Schadensfall unterhalten wird.

(2) Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet und widerruflich erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die anerkannten Untersuchungsstellen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Eine Untersuchungsstelle, die

  1. 1.

    in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

  2. 2.

    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

  3. 3.

    in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland anerkannt ist, gilt in entsprechendem Umfang (§ 3 Abs. 1) in Niedersachsen als anerkannt. Auf Antrag der Untersuchungsstelle wird die Geltung der Anerkennung in Niedersachsen und deren Umfang von der für die Anerkennung zuständigen Behörde bestätigt. Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.