§ 2 AbwUntersVAnerkennung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwUntersV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500000
(1) Als Untersuchungsstelle darf nur anerkannt werden, wer gewährleistet, dass
- 1.in dem bei der Anerkennung festgelegten Untersuchungsbereich die Untersuchungen zuverlässig und fachkundig durchgeführt und in dem erforderlichen Umfang hauptberufliche Fachkräfte beschäftigt,
- 2.die notwendige betriebliche Ausstattung für die Untersuchungen vorgehalten,
- 3.eine Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Deckungssumme von mindestens zwei Millionen Deutsche Mark je Schadensfall unterhalten und
- 4.die beauftragende Behörde von jeglicher Haftung aus der Untersuchungstätigkeit freigestellt
werden.
(2) Die Anerkennung wird befristet und widerruflich erteilt; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Geltungsbereich dieser Verordnung. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Anerkennung zuständigen Behörde festgestellt.