Abschnitt 3 UVollzO - Staatsanwalt
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Der Richter kann für den einzelnen Gefangenen auf dessen Antrag dem Staatsanwalt bis zur Erhebung der öffentlichen Klage die Anordnung einzelner Maßnahmen, die den Gefangenen nicht beschweren, insbesondere die Anordnungen über den Verkehr mit der Außenwelt, überlassen, wenn dadurch das Verfahren beschleunigt, namentlich eine sonst notwendige Aktenverschickung vermieden wird.
(2) 1Hält der Staatsanwalt eine Maßnahme, die den Gefangenen beschwert, für erforderlich, so führt er die Entscheidung des Richters herbei. 2Der Gefangene hat in jedem Falle das Recht, die Entscheidung des Richters zu beantragen.