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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 UVollzO - Meinungsverschiedenheiten

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Befürchtet der Anstaltsleiter, dass eine Verfügung des Richters die Ordnung in der Anstalt gefährdet, so soll er sie erst durchführen, wenn trotz seiner unverzüglichen Gegenvorstellungen der Richter darauf besteht. 2Sind seine Bedenken nicht behoben, so kann der Anstaltsleiter den Staatsanwalt ersuchen, gegen die Anordnung des Richters Beschwerde einzulegen. 3Kommt der Staatsanwalt dem Ersuchen nicht nach, so hat der Anstaltsleiter seiner vorgesetzten Behörde zu berichten.

(2) 1Befürchtet der Anstaltsleiter, dass eine Verfügung des Staatsanwalts die Ordnung in der Anstalt gefährdet, so hat er seine Bedenken dem Staatsanwalt mitzuteilen. 2Besteht der Staatsanwalt auf seine Anordnung, so kann der Anstaltsleiter die Entscheidung des Richters herbeiführen.