Abschnitt 33 UVollzO - Überwachung eingehender Schreiben
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Die Vollzugsanstalt legt das für den Gefangenen eingehende Schreiben ungeöffnet in einem unverschlossenen Begleitumschlag dem Richter oder dem Staatsanwalt (Nr. 3) vor.
(2) 1Ist das Schreiben nicht zu beanstanden, so vermerkt der Richter oder Staatsanwalt (Nr. 3) auf dem Begleitumschlag, dass der Aushändigung an den Gefangenen zugestimmt wird, und leitet das Schreiben in dem verschlossenen Begleitumschlag der Vollzugsanstalt zur Aushändigung zu. 2Enthält das Schreiben Einlagen, so wird dies ebenfalls auf dem Begleitumschlag vermerkt.
(3) 1In der Vollzugsanstalt wird der Begleitumschlag in Gegenwart des Gefangenen geöffnet, das Schreiben ausgehändigt und über etwaige Einlagen verfügt. 2Eine Prüfung des Schreibens auf Einlagen ist unabhängig von einem entsprechenden Vermerk auf dem Begleitumschlag zulässig. 3Dabei ist auszuschließen, dass von dem gedanklichen Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen wird. 4Die Verfügung über etwaige Einlagen wird auf dem Begleitumschlag vermerkt; dieser Begleitumschlag ist von der Vollzugsanstalt zu verwahren.