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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 UVollzO - Anstaltsleiter

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

1Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und für die Ordnung in der Anstalt. 2Er handelt nach den Vorschriften dieser Vollzugsordnung und führt die vom Richter oder Staatsanwalt getroffenen Anordnungen durch.