Abschnitt 36 UVollzO - Mündlicher Verkehr
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschränkung und Überwachung mündlich verkehren (§ 148 Abs. 1 StPO).
(2) 1Der Verteidiger muss sich als solcher gegenüber der Vollzugsanstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. 2Der Anstaltsleiter kann in geeigneten Fällen verlangen, dass der Verteidiger sich als solcher gegenüber der Vollzugsanstalt durch eine Bescheinigung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) oder durch eine gerichtliche Bestellungsanordnung ausweist.
(3) Ein Rechtsanwalt, der einen Besuchsauftrag besitzt, aber sich nicht nach Absatz 2 ausweisen kann, muss einen Einzelsprechschein vorzeigen, der ihn zu einer einmaligen Unterredung mit dem Gefangenen berechtigt.
(4) 1Ein Anwalt, der nicht Verteidiger ist, bedarf zu Unterredungen mit dem Gefangenen über Rechtsangelegenheiten der schriftlichen Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3). 2In der Regel wird von der Überwachung des Besuches abgesehen.
(5) 1Auch Verteidiger und Anwälte sind nicht befugt, dem Gefangenen ohne Zustimmung der zuständigen Beamten irgendwelche Gegenstände zur Mitnahme in die Anstalt zu übergeben. 2Ausgenommen sind Schriftstücke, die der Gefangene selbst zuvor dem Verteidiger ausgehändigt hatte oder die unmittelbar das Strafverfahren betreffen, wie z.B. die Anklageschrift oder Abschriften eingereichter Schriftsätze des Verteidigers. 3Auf die Regelung in §§ 148 Abs. 2, 148a StPO wird verwiesen.
(6) 1Hat der Wahlverteidiger die Verteidigung mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, einem Referendar übertragen, so kann dieser den Gefangenen ebenso sprechen wie der Wahlverteidiger (§ 139 StPO). 2Der Referendar hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. 3Er muss sich gegenüber der Vollzugsanstalt entsprechend ausweisen.
(7) Der Anstaltsleiter kann im Benehmen mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder dessen Beauftragten allgemein die Zeiten festsetzen, zu denen in der Vollzugsanstalt die Besuche von Verteidigern regelmäßig stattfinden sollen.