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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 38 UVollzO - Fernmündlicher Verkehr. Telegramme

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Fernmündliche Gespräche des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt bedürfen der Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3). 2In dringenden unbedenklichen Fällen kann auch der Anstaltsleiter die Zustimmung erteilen. 3Das Gespräch wird im vollen Wortlaut mitgehört; Nr. 36 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Telegramme werden wie Schreiben überwacht, aber beschleunigt befördert. 2Sofern der Gefangene mit der Öffnung des Telegramms einverstanden ist, kann ihn der Anstaltsleiter in dringenden unbedenklichen Fällen von dem wesentlichen Inhalt in Kenntnis setzen.

(3) Gebühren hat der Gefangene im Voraus zu entrichten.