Abschnitt 22 UVollzO - Trennung
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Untersuchungsgefangene sind von Gefangenen anderer Art, namentlich von Strafgefangenen, getrennt unterzubringen. 2Sie sind auch sonst, bei der Arbeit, bei dem Aufenthalt im Freien, beim Gottesdienst, bei Vorführungen zum Arzt und bei ähnlichen Anlässen von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten.
(2) 1Es ist zu verhindern, dass der Untersuchungsgefangene mit anderen Gefangenen in Verbindung treten kann, die der Täterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtigt oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) zulässig.
(3) Weibliche Gefangene sind von männlichen Gefangenen stets streng getrennt zu halten.
(4) Junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) sind von erwachsenen Gefangenen zu trennen.
(5) Gefangene, die nach ihrer Persönlichkeit, insbesondere nach Art, Zahl oder Dauer der von ihnen verbüßten Freiheitsstrafen oder wegen der an ihnen vollzogenen Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gefahr für andere Gefangene bedeuten, sind von diesen getrennt zu halten.