Abschnitt 41 UVollzO - Vernehmung, Vorführung, Ausführung, Urlaub
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Zur Vernehmung des Gefangenen in der Anstalt oder zu seiner Vorführung außerhalb der Anstalt bedarf es eines schriftlichen Auftrags oder der Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts. 2Vernehmungen sollen nach Einschluss grundsätzlich nicht mehr stattfinden. 3Frauen sind durch männliche Polizeibeamte nur in Gegenwart einer Beamtin oder eines zweiten Beamten zu vernehmen. 4Die Ausantwortung ist nur mit Zustimmung des Richters zulässig.
(2) 1Der Gefangene darf auf seinen Antrag und auf seine Kosten mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) an Orte außerhalb der Anstalt ausgeführt werden, wenn wichtige und unaufschiebbare Angelegenheiten persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Art seine persönliche Anwesenheit erforderlich machen. 2Die Kosten der Ausführung sind regelmäßig vorzuschießen.
(3) Urlaub aus der Untersuchungshaft wird nicht gewährt.