Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 81 Nds. SVVollzG - Durchsuchung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte, ihre oder seine Sachen und ihr oder sein Unterkunftsbereich dürfen durchsucht werden, soweit die Sicherheit der Anstalt dies erfordert. 2Die Durchsuchung männlicher Sicherungsverwahrter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Sicherungsverwahrter nur von Frauen vorgenommen werden. 3Satz 2 gilt nicht für das Absuchen mittels technischer Geräte ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt. 4Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) 1Eine körperliche Durchsuchung nach Absatz 1, die mit einer Entkleidung verbunden ist, ist nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall zulässig. 2Sie darf bei männlichen Sicherungsverwahrten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Sicherungsverwahrten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Sicherungsverwahrte dürfen nicht anwesend sein.