§ 1 LwKWVO - Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) 1Die Wahlzeit bestimmt das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer. 2Sie muss mindestens fünf Tage umfassen und an einem Werktag um 18 Uhr enden. 3Als Wahltag gilt der letzte Tag der Wahlzeit.
(2) Die Ersatzwahl (§ 16 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen - LwKG) findet unverzüglich nach der Feststellung des Vorstandes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LwKG und im Fall der Ablehnung der Wahl unverzüglich nach der Bekanntmachung nach § 29 Abs. 5 statt.