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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 3 LwKWVO - Wahlleitung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Die Wahl wird durch die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter gemeinsam mit dem Kammerwahlausschuss und innerhalb der Wahlkreise durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter gemeinsam mit dem Kreiswahlausschuss geleitet.