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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 119 Nds. SVVollzG - Hausordnung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) In die Hausordnung sind namentlich Regelungen aufzunehmen über

  1. 1.

    die regelmäßigen täglichen Besuchszeiten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Satz 1,

  2. 2.

    die Tageseinteilung, die insbesondere Zeiten der Behandlung, Arbeit und Freizeit sowie der Nachtruhe umfasst,

  3. 3.

    die in § 21 genannten Bereiche der Anstalt sowie Beschränkungen nach § 22 Abs. 2 und 3 Satz 2,

  4. 4.

    die nach § 23 Satz 2 allgemein untersagten Sachen sowie

  5. 5.

    die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist allgemein zugänglich auszuhängen und auf Verlangen auszuhändigen.