§ 118 Nds. SVVollzG - Interessenvertretung der Sicherungsverwahrten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Den Sicherungsverwahrten ist zu ermöglichen, Vertretungen zu wählen. 2Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Zweckbestimmung der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Vollzugsbehörde herantragen. 3Die Vorschläge und Anregungen sind mit der Vertretung zu erörtern.
(2) Ist bei der Anstalt eine Interessenvertretung der Gefangenen gewählt, so gehört ein Mitglied der Interessenvertretung der Sicherungsverwahrten zugleich der Interessenvertretung der Gefangenen an, wenn die Interessenvertretung der Sicherungsverwahrten dies bestimmt und die Interessenvertretung der Gefangenen zustimmt.