§ 120 Nds. SVVollzG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Das Fachministerium führt die Aufsicht über die Vollzugsbehörden.
(2) 1Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder solche Entscheidungen oder bestimmte Aufsichtsbefugnisse auf ihm nachgeordnete Stellen übertragen. 2Im Fall der Übertragung wird das Fachministerium oberste Aufsichtsbehörde.