§ 21 Nds. SVVollzG - Sonstige Nutzungsbereiche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1In der Anstalt sind weitere Bereiche zur allgemeinen Nutzung durch die Sicherungsverwahrten einzurichten. 2Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien.