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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 21 Nds. SVVollzG - Sonstige Nutzungsbereiche 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1In der Anstalt sind weitere Bereiche zur allgemeinen Nutzung durch die Sicherungsverwahrten einzurichten. 2Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien.