§ 27 Nds. SVVollzG - Recht auf Besuch
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte darf nach vorheriger Anmeldung Besuch empfangen. 2Die regelmäßigen täglichen Besuchszeiten regelt die Hausordnung.
(2) Besuche sollen außerhalb der Besuchszeiten zugelassen werden, wenn sie der Erledigung wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten dienen.
(3) Soweit nicht die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 gefährdet wird, sollen bei geeigneten Sicherungsverwahrten mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zugelassen werden.
(4) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt kann der Besuch einer Person von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht und die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränkt werden.