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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 54 NBesG - Personalgewinnungszuschlag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Ein Personalgewinnungszuschlag kann Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern gewährt werden, um einen bestimmten Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) 1Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. 2Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. 3Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. 4Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. 5Die Höhe des Zuschlages sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(3) 1Der Zuschlag darf monatlich in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 20 Prozent des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgruppe W 1 20 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigen. 2In den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher darf der Zuschlag 15 Prozent des Grundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 3Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlages geltende Grundgehalt. 4§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) 1Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 zur Unterstützung der Besetzung eines Dienstpostens gewährt werden. 2In diesem Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3 um die Hälfte.

(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlages sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die Bedeutung des Dienstpostens,

  2. 2.

    die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,

  3. 3.

    die Bewerberlage,

  4. 4.

    die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,

  5. 5.

    die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers.

(6) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(7) Die Entscheidung über die Gewährung von Personalgewinnungszuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, für Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium oder der von ihm bestimmten Stelle.