Anlage 1 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Einzelbetriebliche Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. Invest EFRE-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
1. Ergänzend zu Nummer 4 der Richtlinie gilt:
Investitionen zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben mit dem Ziel der Qualitäts- und Angebotsverbesserung können als Diversifizierungsmaßnahme i. S. von Artikel 17 Abs. 3a AGVO eingestuft werden, wenn
mit ihnen gleichzeitig eine Kapazitätserweiterung verbunden ist,
mit ihnen die ganzjährige Auslastung verbessert werden kann,
durch sie der Charakter der Beherbergungsstätte verändert wird (z. B. Umwandlung in ein Konferenz-, Familien- oder Radhotel) und damit neue Zielgruppen angesprochen werden oder
durch die Maßnahme die Anforderungen für die nächsthöhere Kategorie der Deutschen Hotelklassifizierung/Deutsche Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen/BVCD-DTV-Campingplatz-Klassifizierung erreicht wird.
2. Ergänzend zu Nummer 3.1 der Richtlinie gilt:
Antragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe (ausschließlich Wirtschaftszweignummer 55.1 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Campingplatzbetreiber (Wirtschaftszweignummer 55.3 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige [WZ 2008]), die einen Campingplatz i. S. des § 1 Abs. 1 der CPl-Woch-VO betreiben, sind antragsberechtigt, soweit mindestens zehn Standplätze vorhanden sind und der Nachweis erbracht wird, dass die Standplätze zu mehr als 50 % einem ständig wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen.
Ferienzentren, Appartementhäuser, Boardinghouses o. Ä. sind zuwendungsfähig, sofern umfängliche zusätzliche touristische Dienstleistungen angeboten werden, die direkt mit der Beherbergung zusammenhängen (für eine Förderung mindestens erforderlich: regelmäßige Zimmerreinigung und Wäschewechsel, Verpflegungsangebot [nicht durch Fremdanbieter] in fußläufiger Entfernung).
3. Ergänzend zu Nummer 5.5 der Richtlinie gilt:
Nicht zuwendungsfähig sind:
Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer angemessenen laufenden Instandhaltung unterblieben sind,
Personalwohnungen, private Wohnräume, Ferienwohnungen sowie Wohnmobil- und Caravanstellplätze außerhalb von Campingplätzen,
Gaststätten, Bars, Diskotheken, Fitnesscenter, Bowling- und Kegelbahnen, Golf- und Tennisanlagen u. Ä., soweit sie nicht Teil eines förderfähigen Beherbergungsbetriebes sind,
Betriebe des Kurwesens (z. B. Kurheime, Sanatorien, Kurkliniken) und
Rationalisierungsmaßnahmen, die zu einem Arbeitsplatzabbau führen.
4. Die im Scoring (Anlage 3) zu bewertenden spezifischen Qualitätskriterien für die Investitionsförderung im Beherbergungsgewerbe sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Für jedes erfüllte Qualitätskriterium können 3,75 Punkte vergeben werden, im Höchstfall können 15 Punkte in die Gesamtbewertung übertragen werden.
Kriterien | Punktzahl |
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Qualitätsverbessernde Investitionen und Maßnahmen z. B. durch | |
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Qualitätskriterien für die Kennzeichnung "Reisen für Alle" unter: www.reisen-fuer-alle.de.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)