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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest EFRE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Bewilligungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsbehörde ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der von dem Antragsteller gemachten Angaben i. S. von § 264 StGB zu belehren.

Die Bewilligungsbehörde hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsbehörde hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf).

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF+ nachzukommen. Die Bewilligungsbehörde hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)