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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Positivliste

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest EFRE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000
Lfd. Nr.WZ 2008 * CodeWZ 2008 Bezeichnung
110Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (außer 10.1 und 10.71)
211Getränkeherstellung
313Herstellung von Textilien
414Herstellung von Bekleidung
515Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
616Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
717Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
818Herstellung von Druckerzeugnissen
920Herstellung von chemischen Erzeugnissen
1021Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
1122Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
1223Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
1324Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit nicht nach Artikel 13 Buchst. a i. V. m. Artikel 2 Nr. 43 AGVO ausgeschlossen
1425Herstellung von Metallerzeugnissen (außer 25.4)
1526Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
1627Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
1728Maschinenbau
1829Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
1930Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), soweit nicht als Schiffsbau nach Artikel 13 Buchst. a AGVO ausgeschlossen
2031Herstellung von Möbeln
2132Herstellung von sonstigen Waren
2233Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
2338.3Rückgewinnung
2439Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
2546Großhandel (ohne und Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 46.1)
2652.29.9Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr anderweitig nicht genannt (a. n. g.)
2755Beherbergung
2858.2Verlegen von Software
2959Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen, Kinos, Tonstudios und Verlegen von Musik (außer 59.14)
3062Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
3163Informationsdienstleistungen
3270.1Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben
3371Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung (außer 71.11)
3472Forschung und Entwicklung (FuE), wenn überwiegend FuE-Leistungen für die Wirtschaft erbracht werden
3573Werbung und Marktforschung
3693.2Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung, soweit sie überwiegend dem Tourismus zugutekommen

Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.

Je erfülltem Kriterium können grundsätzlich fünf Punkte vergeben werden. Abweichungen sind im Rahmen der Antragsprüfung begründet zu dokumentieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)